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Impfschäden versichern - Die Corona Schutzimpfung kommt
Stephan Peters zur Unfallversicherung mit Impfschadenschutz.
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Herr Stephan Peters informiert in einem Video zum Thema Impfschadenschutz in der Privaten Unfallversicherung.

Hier geht es zum Video über den Youtube Kanal der Fondsfinanz.

Elektrokleinstfahrzeuge/Elektro Tretroller
Am 17.05.2019 gab der Bundesrat für die Elektro-Tretroller grünes Licht. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 15.06.2019 vorgesehen.
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Elektro-Tretroller werden auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Gehwege und Fußgängerzonen sind für Elektroroller tabu. Ist eine Einbahnstraße für Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung freigegeben, gilt dies auch für Elektro-Tretroller.

Der Fahrer benötigt weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch einen Führerschein. Das Mindestalter für das Fahren mit einem Elektro-Tretroller liegt bei 14 Jahren.

Eine Helmpflicht besteht nicht - es ist aber a uf jeden Fall empfehlenswert, sich mit einem Helm zu schützen.

Ist eine Fahrradampel vorhanden, gilt diese. Gibt es keine Fahrradampel, ist die Ampel für den fließenden Verkehr zu beachten.

Eine Lenk- oder Haltestange, Bremsen und Beleuchtungsanlage sind vorgeschrieben. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt zwischen 6 bis max. 20 km/h.
Deshalb sollte beim Kauf unbedingt darauf geachtet werden, dass das Fahrzeug der aktuellen Verordnung entspricht und eine gültige Betriebserlaubnis hat.

Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Elektro- Tretrollern muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die kleine Versicherungsplakette (Folienaufkleber) muss gut sichtbar am hinteren Teil des Fahrzeugs angebracht werden. Bei Bedarf können wir den Kunden auch Halterungen für die Folienaufkleber mitliefern.

Verbraucherministerium nimmt Check24, Verivox etc ins Visier.
Die Bundesregierung prüft, ob Vergleichsportale wie Check24 und Verivox strenger kontrolliert werden sollen.
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Vor allem mit Blick auf die Preistransparenz und das Ranking der gelisteten Anbieter gebe es Defizite. Der aktuelle Vorstoß hat auch mit der Pleite des Strombetreibers BEV zu tun: Er hatte mit Dumpingpreisen speziell bei Vergleichsportalen punkten können.

Hier geht`s zum original Artikel hier klicken
Warum ein E-Mail-Verteiler sehr teuer für Sie werden kann.
Der Vorstand eines Vereins verschickte kürzlich eine Rundmail. Im „CC“-Feld tauchten neben E-Mail-Adresse als Empfänger der Mail weitere 100 Mails-Adressen
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der anderen Vereinsmitglieder auf. Eine schlimme Panne des Vorstands – mit Blick auf das Thema Datenschutz.

Denn:
Wenn Sie eine E-Mail an mehrere Empfänger verschicken wollen, achten Sie unbedingt darauf, in welches Feld Sie die Adressen eintragen. Denn das übliche Vorgehen, einfach alle Empfänger im Adress- oder Cc-Feld aufzulisten, kann Sie beziehungsweise den Verein teuer kommen.
Setzen Sie nämlich alle Empfänger in das Adressfeld oder in das Cc-Feld, sind die Adressen für jeden Empfänger sichtbar. Doch das ist ein Verstoß gegen den Datenschutz, urteilten zuständige Behörden kürzlich: E-Mail-Adressen sind personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts.

Das heißt:
Wenn Sie E-Mail-Adressen ohne das Einverständnis des Besitzers weitergeben, handeln Sie ordnungswidrig – und müssen sogar mit einem Bußgeld rechnen!

Hier geht`s zum Artikel von Vereinswelt hier klicken
15.04.18 Unser Kundenportal ist "online" und steht zur Verfügung
Wir gehen mit der Zeit. Die Digitalisierung ist auch bei uns ein Thema. Seit dem 15.04.2018 haben unsere Kunden die Möglichkeit das Kundenportal
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zu nutzen. Wenn Sie an der Nutzung interessiert sind, dann rufen Sie uns an. Wir werden das Portal für Sie freischalten. Und das beste: Es ist für unsere rundum Kunden kostenlos.
In kürze folgt sogar die App für Android und Apple. Unser Softwareentwickler "MySoloution" wartet nur noch auf die Freischaltung durch Microsoft und Apple.
Hier ein kurzer Film aus der Sicht des Kunden hier klicken
28.03.18 Wann Rentner eine Steuererklärung machen müssen
Ruhestand schützt nicht vor Arbeit. Und auch nicht vor Papierkram. Denn immer mehr Rentner müssen ihre Steuererklärung machen.
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Grundsätzlich gilt: "Eine Einkommensteuererklärung wird immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet", erklärt das Bundesfinanzministerium. Für das Jahr 2017 lag der Grundfreibetrag bei 8820 Euro.
Zum weiter lesen des vollständigen Artikels bitte hier klicken
(Quelle: Süddeutsche Zeitung 28.3.2018 / Finanzen)
08.03.18 Billige Flüge: Reiserücktrittsversicherung besser direkt beim Versicherer anfragen
Viele Nutzer bei der Online-Buchung von billigen Flügen greifen häufig einfach zu einem mit der Reise angebotenen Versicherungspaket — aber
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das ist ein Fehler. Solche Pakete enthalten oft unnötige oder überteuerte Versicherungen wie Unfall- und Gepäckversicherungen in Kombination mit Auslandskrankenschutz und Rücktrittsversicherung.

  • So mancher Urlauber weiß gar nicht, was er sich im Schnelldurchlauf kauft. In vielen Fällen hat man z.B. schon eine Auslandsreisekrankenversicherung.
  • Doch aufgepasst. Nicht jede Auslandsreisekrankenversicherung hat die gleichen Leistungen.
  • Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung! Was muss man beachten und wann muss diese abgeschlossen werden?
01.03.18 Ab 1. März: Neue Versicherungs-kennzeichen für Mopeds
Ab dem 1. März gilt nur noch das neue blaue Versicherungskennzeichen für Roller, Mofas und Mopeds bis 50 Kubikzentimeter. Auch
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einige E-Bikes und über 25 km/h schnelle Pedelecs benötigen so ein Kennzeichen.

Das bisherige schwarze Kennzeichen ist dann abgelaufen. Darauf macht der Bund der Versicherten (BdV) aufmerksam

27.06.17 Transparente Definition des Nettoeinkommens in den Krankentagegeldbedingungen
Die bisherige Klausel zur Herabsetzung des Krankentagegeldes (§ 4 Abs. 4 MB/KT 2009) wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) für unwirksam erklärt. Das
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Gericht kritisierte insbesondere die Intransparenz der Bestimmungen. Der PKV-Verband hat deshalb die Regelung in den MB/KT verbessert und dabei auf die Definition des Nettoeinkommens in den Tarifbedingungen verwiesen.

  • Damit ist ab sofort die Definition des Nettoeinkommens vertraglicher Bestandteil und schafft mehr Rechtssicherheit für den Kunden.
  • Arbeitnehmer können 80 % des Brutto-Arbeitslohns als Nettoeinkommen absichern. Hierbei werden sämtliche Geldleistungen des Arbeitgebers berücksichtigt, soweit diese vertraglich vereinbart sind und dem Arbeitnehmer regelmäßig – mindestens jährlich – bezahlt werden.
  • Selbstständige z.B. Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe einschließlich niedergelassener Ärzte und Zahnärzte) können 80 % des einkommensteuerrechtlichen Gewinns (ermittelt nach Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) als Nettoeinkommen absetzen.Für Arbeitnehmer und Selbständige gilt gleichermaßen: liegt das tatsächliche Nettoeinkommen über der „Pauschalregelung“ von 80 %, kann auf Nachweis auch das höhere Nettoeinkommen versichert werden.

Es ist daher am sinnvollsten seine Drohne auf einem Modellfluggelände fliegen zu lassen. Denn bei einem Flug über Privatgärten kann zum einen die Privatsphäre gestört werden; zum anderen verletzen ungewollte Aufnahmen das Recht am eigenen Bild und daher Persönlichkeitsrechte. Und: Eigentumsverhältnisse gelten auch in der Luft.

22.06.17 Drohnen auf dem Höhenflug
Richtig versichert mit spezieller Haftpflichtversicherung.
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Die sogenannten Multicopter sind mittlerweile für jeden Geldbeutel erhältlich. Da der Spaßfaktor hoch ist, gibt es laut Schätzungen des Bundesverkehrsministeriums bereits rund 500.000 private Drohnen in Deutschland. Bis 2020 sollen es schon mehr als eine Million sein. Auch Firmen nutzen immer häufiger die Vorteile von Drohnen. So war ein Schwerpunktthema der diesjährigen CeBiT in Hannover der gewerbliche Einsatz von Drohnen. Beispielsweise sollen sie Erdbebenopfer aufspüren oder gar Brände bekämpfen.

Aufgrund der vermehrten Nutzung kommt es jedoch immer wieder zu Unfällen, die meistens durch private Drohnen verursacht wurden. Daher hat die Bundesregierung Verkehrsregeln für Drohnen verabschiedet:

Generell herrscht Flugverbot über Menschenansammlungen, Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften sowie über Krankenhäusern.

  • Drohnen ab einem Gewicht von 250 Gramm: Diese müssen mit Adresse und Namen des Eigentümers gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung mittels Plakette ist ab dem 1. Oktober 2017 Pflicht. Drohnen über 250 Gramm dürfen zudem nicht über Wohngebiete kreisen.
  • Drohnen ab einem Gewicht von 2 Kilo: Hier ist eine Pilotenlizenz oder ein von einer anerkannten Stelle ausgestellter „Drohnen-Führerschein“ notwendig (ab 1. Oktober und für 10 Jahre gültig). Das Mindestalter beträgt hierbei 16 Jahre.
  • Drohnen ab einem Gewicht von 5 Kilo: Diese benötigen eine spezielle Aufstiegserlaubnis der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde. Dies gilt auch für den Nachtbetrieb.
  • Drohnen, die über 100 Meter fliegen: Diese sind verboten. Außer es liegt eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor, der Pilot hat einen Kenntnisnachweis oder der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen vorliegt. Sie dürfen jedoch nur in Sichtweite des Piloten fliegen und bemannte Flugzeuge haben Vorfahrt.

Es ist daher am sinnvollsten seine Drohne auf einem Modellfluggelände fliegen zu lassen. Denn bei einem Flug über Privatgärten kann zum einen die Privatsphäre gestört werden; zum anderen verletzen ungewollte Aufnahmen das Recht am eigenen Bild und daher Persönlichkeitsrechte. Und: Eigentumsverhältnisse gelten auch in der Luft.

08.03.17 BGH kippt Schreibtischklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung-Markt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Vertragsklausel des Volkswohl Bund zu deren Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) kassiert. Der Versicherer darf den Schutz seines Versicherten nicht daran knüpfen, dass eine „zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit ... ausgeübt wird“. So stand es im Vertrag des Versicherten, veröffentlichte das höchste deutsche Gericht an diesem Mittwoch den 8.3.17.
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"Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis."

Diese Klausel erklärte der BGH in seinem Urteil (Az. IV ZR 91/16) für intransparent und damit nichtig. Die „Gefahr einer Versicherungslücke“, so das Gericht, sei dem Versicherten in „unmissverständlicher Weise“ deutlich zu machen. Daran hat es dem Urteil nach gefehlt und schon an dieser Stelle scheiterte der Volkswohl Bund. Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ nennt den Namen des Versicherers an diesem Mittwoch (8.3.17).

21.02.17 BGH erlaubt Kündigungen von Bausparverträgen: Das müssen Sie jetzt wissen
Wegen der hohen Zinsen haben Bausparkassen ihren Kunden geschätzt 250.000 ältere Verträge gekündigt. Verbraucherschützer werfen ihnen vor, in besseren Zeiten selbst mit der Aussicht auf gute Renditen geworben zu haben. Vor Gericht spielt das aber keine Rolle.
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Was haben die Karlsruher Richter nun entschieden?
Die Richter sagen: Der Paragraf (§ 489 BGB) schützt jeden Schuldner vor überhöhten Forderungen - egal ob Verbraucher oder Unternehmen. Also können sich auch die Bausparkassen darauf berufen. Der Senat stellt in seinem Urteil heraus, dass das Einzahlen dazu gedacht sei, eine bestimmte Summe und damit den Anspruch auf das Darlehen zu erreichen. Danach kann der Bausparer zwar weitersparen - der Vertragszweck sei aber erfüllt.
Wenn die Bausparkasse nach zehn Jahren nicht mehr mitspielen will, darf sie deshalb die Kündigung verschicken. Zwei Wüstenrot-Kundinnen mit Verträgen von 1978 und 1999, die das nicht hinnehmen wollten, sind damit in letzter Instanz gescheitert (Focus 22.2.17).
Hier das Urteil des BGH vom 21.2.17

20.02.17 Kfz-Schaden: Höherer Nutzungsausfall, wenn der Versicherer trödelt
Ein geschädigter Autofahrer bekommt einen höheren Nutzugsaufall zugesprochen, weil sich der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht rechtzeitig beim Unfallopfer meldete.
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Laut einem Medienbericht hat ein Amtsgericht den Nutzungsausfall zeitlich auf den Zeitpunkt ausgedehnt, an dem sich der Versicherer den Schaden verspätet regulierte.

Keine Willkür: PKV Beitragserhöhung 2017: Preisschock für 6 Millionen Versicherte!
Zum 1.1.2017 steigen die Beiträge zur PKV. Das ist die stärkste Prämiensteigerung seit mehreren Jahren. Dies liegt zum einen an der Niedrigzinsphase, der steigende Lebenserwartung sowie der medizinischen Entwicklung.
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Hinter den PKV Beitragserhöhungen 2017 steckt keine Willkür. Die privaten Krankenversicherer können die Prämien nicht einfach anheben, um den eigenen Gewinn zu steigern. Vielmehr wird eine Beitragsanpassung dann in Erwägung gezogen, wenn die tatsächlichen Ausgaben für Leistungen eines Tarifs die kalkulierten Kosten übersteigen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Ausgaben für neue Behandlungen und neue Medikamente durch den medizinischen Fortschritt verteuern. Weichen die Kosten von den Kalkulationen um mehr als zehn Prozent ab, spricht man von einem auslösenden Faktor für eine Beitragsanpassung. Dazu gehört ebenso eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit um fünf Prozent.

Die Versicherer kalkulieren mit Ertragseinnahmen durch Investitionen an den Kapitalmärkten. Gerade hier müssen die Berechnungen insbesondere bei älteren Bestandsverträgen nun aber drastisch nachgebessert werden. Damit die Versicherer auch in Zukunft die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen können, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als die Beiträge zu erhöhen. Das betrifft im Jahr 2017 nicht nur Krankenvollversicherungen. Auch für viele Krankenzusatzversicherungen, wie beispielsweise für den Zahnersatz steigen die Beiträge.

01.01.2017 Das Pflegestärkungsgesetz II. tritt in Kraft
Zum 1. Januar 2017 tritt das neue Pflegestärkungsgesetz II in Kraft treten. Es soll die Situation von pflegebedürftigen Menschen und Pflegekräften verbessern
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und die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz berücksichtigen. Im Zentrum steht dabei ein neues Verständnis der Pflegebedürftigkeit. Stärker als bislang sollen Hilfen zum Erhalt der Selbständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereitgestellt werden. Ziel ist aber auch, die individuelle Pflegebedürftigkeit von Menschen besser zu erfassen.
Damit dies möglich wird, gibt es ab 2017 ein neues System der Begutachtung und, damit verbunden, der Einteilung in die verschiedenen Pflegestufen. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird auch in Zukunft durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. bei privat Versicherten durch die MEDICPROOF GmbH erstellt.

Fünf Pflegegrade und sechs Einstufungsbereiche
Zukünftig wird die Einteilung der Pflegestufen neu geregelt. Ab 2017 soll es fünf Pflegegrade geben und nicht mehr wie bislang drei Pflegestufen.
Das neue System der Begutachtung soll den Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person in verschiedenen Bereichen feststellen. Daraus ergibt sich dann die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:
Mobilität
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Leistungen ab 2017

<div">Die Unterstützung soll in Zukunft eher geleistet werden als bisher. Das bedeutet, dass in Pflegegrad eins Menschen eingestuft werden, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (z.B. altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen.
Für die fünf Pflegegrade gelten ab 2017 folgende neue Leistungsansprüche:

Pflegegrad 1
Geldleistung ambulant: 125 Euro
Sachleistung ambulant: -
Leistungsbetrag stationär: 125 Euro
Pflegegrad 2
Geldleistung ambulant: 316 Euro
Sachleistung ambulant: 689 Euro
Leistungsbetrag stationär: 770 Euro
Pflegegrad 3
Geldleistung ambulant: 545 Euro
Sachleistung ambulant: 1.289 Euro
Leistungsbetrag stationär: 1.262 Euro
Pflegegrad 4
Geldleistung ambulant: 728 Euro
Sachleistung ambulant: 1.612 Euro
Leistungsbetrag stationär: 1.775 Euro
Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant: 901 Euro
Sachleistung ambulant: 1.925 Euro
Leistungsbetrag stationär: 2.005 Euro
Bisherige Leistungen der Pflegeversicherung wie das Recht auf Pflegeberatung, Zuschüsse für den barrierefreien Umbau der Wohnung (bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme) oder Hilfsmittel für die Pflege wird es auch weiterhin geben.
Dies sind die wichtigsten Veränderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II.
12.2016 Verschärfte Auflagen für Check24 gefordert
Vergleichsportale für Versicherungen, Finanzen, etc. werden immer beliebter. An der Transparenz scheitert es jedoch nach wie vor. Bereits im Juli 2016 hatte das Landgericht München
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den Anbieter Check24 in einem Urteil dazu verdammt, wichtige Informationen deutlicher herauszustellen. Konkret muss den Kunden mitgeteilt werden, dass das Unternehmen als Versicherungsmakler agiert und von den Produktgebern (Versicherer) Provisionen erhält. Außerdem wurde kritisiert, dass Check24 nicht ausreichend über bestimmte Versicherungen informiere.

Zu einer Veränderung in Sachen Transparenz kam es bislang nicht. Denn noch immer ist nicht klar zu erkennen, ob es sich jeweils um eine Vergleichsplattform für den gesamten Markt oder um ausgewählte kooperierende (sprich zahlende) Anbieter handelt. Die Aufsichtsbehörden sollten dazu mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ausgestattet werden.

10.06.2016 Elementarschaden-Versicherung / Überschwemmungsschäden
Aufgrund der Ereignisse, bei denen in einer Vielzahl von Regionen in Deutschland, massive Überschwemmungsschäden durch Starkregenereignisse aufgetreten sind, möchten wir es nicht verpassen,
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Sie erneut auf dieses Thema hinzuweisen. Sie sollten dringend prüfen, in wie weit in Ihren Verträgen Elementarschäden versichert sind.
Bei den aktuelle Unwetterschäden müssen wir feststellen, dass inzwischen auch Orte und Regionen betroffen sind, die bisher als wenig bis gar nicht gefährdet galten. Durch die heftigen Regenmengen, die lokal in kurzer Zeit niedergingen, wurden Rinnsale zu reißenden Strömen mit enormem Zerstörungspotential.
Vielfach sind durch die großen Wassermassen in kurzer Zeit Keller und auch Erdgeschossräume überflutet worden, ohne dass sich überhaupt stehende oder fließende Gewässer in der Nähe des Schadenortes befunden haben. (Überschwemmung durch Witterungsniederschlag)
Prüfen Sie, ob Sie im Rahmen Ihrer Gebäude-, Hausrat- oder aber auch Geschäftsversicherung Elementarschäden mitversichert haben, da nur über diesen Versicherungsschutz Überschwemmungsschäden eingeschlossen sind.
Gern sind wir Ihnen bei dieser Überprüfung behilflich!