Was bedeutet eigentlich "Beihilfe"?

Aus dem Fürsorgeprinzip ergibt sich, dass der Dienstherr für seine Beamten, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind, auch im Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sorgen muss.

Er tut das aber in anderer Weise, als die Gesetzlichen Krankenversicherung. Er übernimmt nicht die gesamten Krankheitskosten, sondern nur einen Teil davon:

Der Dienstherr gewährt seinen Beamten die sogenannte Beihilfe. Sie knüpft an die Prämisse an, dass die Beamtenbesoldung so bemessen ist, dass der Beamte davon auch die Absicherung gegen Krankheit bestreiten kann.

Die Beihilfe ist also eine zusätzliche Fürsorgeleistung des Dienstherrn, und sie wird auch den Angehörigen des Beihilfeberechtigten gewährt.

Sie wird auf Antrag von dem jeweiligen Dienstherrn prozentual oder pauschal nach Vorlage der (vom Beihilfeberechtigten zuvor privat bezahlten) Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt. Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. In der Regel werden dabei nur „beihilfefähige“ Aufwendungen berücksichtigt und Selbstbehalte abgezogen.

Die Lücke der restlichen 20 % bis 50 % kann der Beihilfeberechtigte über die Private Krankenversicherung schließen.

Das Bilde verdeutlicht, wie das Erstattungsprinzip der Beihilfe zusammen mit der PKV funktioniert.